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§ 3 ÖDAPrV – Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht 1. für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und 2. für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.

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