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§ 30 ÖDAPrV – Bewertungsschlüssel

(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:

| | Erreichte Punkte | Note als Zahl | Note in Worten | Notendefinition | | --- | --- | --- | --- | --- | | | 1 | 2 | 3 | 4 | | 1 | 92,00 bis 100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | | 2 | 81,00 bis 91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | | 3 | 67,00 bis 80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht | | 4 | 50,00 bis 66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | | 5 | 30,00 bis 49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind | | 6 | 0,00 bis 29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |

(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei …

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