§ 38 ÖDAPrV – Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung
(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.
(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.
(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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