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§ 16 ODV – Benennungsverfahren

(1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes durchzuführen, und benennt diese Stelle dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr als zugelassene Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulassung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID folgende Nachweise vor: 1. eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität, 2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Nummer 1, 3. eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie als Prüfstelle benannt werden will, 4. eine Akkreditierungsurkunde nebst Anlage und einen Bescheid der nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli …

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