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§ 18 ODV – Rechte und Pflichten der Benannten Stellen

(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.

(1a) (weggefallen)

(2) Benannte Stellen dürfen Neubewertungen der Konformität gemäß § 12 durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.

(3) Eine Benannte Stelle hat der Benennenden Behörde unverzüglich mitzuteilen: 1. jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf einer Bescheinigung, 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Nebenbestimmungen der Benennung haben, 3. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, und 4. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender …

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