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§ 24 ODV – Meldeverfahren

(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des 1. § 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, 2. § 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben, 3. § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen, 4. § 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sollen insbesondere umfassen: 1. die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, 2. die Herkunft der Geräte, 3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, 4. die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und 5. die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gibt die Marktüberwachungsbehörde insbesondere an, worauf zurückzuführen ist, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen: 1. die …