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§ 26 ODV – Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über folgende Anordnungen nach § 22 Absatz 3, 4 und 5, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind: 1. das Verbot, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, 2. die Rücknahme von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten, 3. den Rückruf von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten, 4. die Einschränkung der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt oder 5. die Sicherstellung, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung ortsbeweglicher Druckgeräte.

Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen.