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§ 5 ODV – Einführer

(1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass 1. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist, 2. die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.2 in Verbindung mit der ergänzenden Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt, 3. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, 4. die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und 5. den ortsbeweglichen Druckgeräten die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID beigefügt ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einführen und auf dem Markt bereitstellen.

(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten …

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