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§ 22 OffshoreBergV – Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen

(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte 1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten, 2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten, 3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen, 4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und 5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so genutzt werden, dass die Gesundheit der …

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