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§ 40 OffshoreBergV – Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen vertretbar ist.

(2) Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für das Risikomanagement als Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen Elemente zuständig ist. Der mit dem Risikomanagement beauftragten verantwortlichen Person obliegt die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei 1. der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb, 2. der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1, 3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49, 4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1, 5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1, 6. der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren …

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