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Anlage 3 OffshoreBergV – (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1904)

| | | | | --- | --- | --- | | Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems, | | | | 1. | besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und umweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen, dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist, | | | 2. | geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann, | | | 3. | ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist, | | | | 3.1 | wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden, | | | 3.2 | wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht werden, | | | 3.3 | wie die …

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