Anlage 5 OffshoreBergV – (zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1906)
| | | | | --- | --- | --- | | Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen: | | | | 1. | ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind, | | | 2. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren, | | | 3. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind, | | | 4. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind, | | | 5. | eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind, | | | 6. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, | | | | 6.1 | die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie | | | 6.2 | die zur Anleitung der von einem schweren Unfall …
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