Anlage 6 OffshoreBergV – (zu § 65 Absatz 5) Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1907)
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten: | | | | | 1.1 | ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist, | | | | | 1.1.1 | wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden, | | | | 1.1.2 | wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden, | | | | 1.1.3 | wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und | | | | 1.1.4 | mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind, | | | 1.2 | ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können, | | | | 1.3 | eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind, | | | | 1.4 | die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht, | …
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