Anlage 7 OffshoreBergV – (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1908)
| | | | | --- | --- | --- | | 1. | Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen: | | | | 1.1 | die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen, | | | 1.2 | den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss, | | | 1.3 | den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements, | | | 1.4 | den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform, | | | 1.5 | ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform, | | | 1.6 | Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform, | | | 1.7 | jeden Unfall mit Todesfolge, | | | 1.8 | jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall, | | | 1.9 | jede Evakuierung des Personals, | | | 1.10 | jeden schweren Umweltvorfall. | | 2. | Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die …
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