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§ 6 ÖlSG – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992; 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003; 3. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge; 4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge

ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.

(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 …

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