§ 18 OrdenNachwV – Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen durch den Antragsteller
Verwundungen oder Beschädigungen kann der Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) gegenüber nachweisen durch 1. Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deutscher oder ausländischer Stellen, aus denen sich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dauernde Folgen von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen; 2. Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen, die Tatsachen angeben, aus denen sich Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen, zur Niederschrift vor der nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten Behörde. Dabei können die Behörden verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird; 3. eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der nach § 14 zuständigen Behörde; 4. den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an den Antragsteller nach den in § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser …
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