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§ 21 OrdenNachwV – Einziehung

(1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

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