§ 7 OrdenNachwV – Bescheinigung
(1) Ist aus den vorhandenen Unterlagen die Verleihung der Auszeichnung ersichtlich, ohne daß jedoch eine Zweitausfertigung (§ 6) ausgestellt werden kann, so stellt die zuständige Stelle (§ 5) dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Disziplinarvorgesetzte, sind in beiden Fällen zu benachrichtigen.
(2) Bei der Übersendung der Bescheinigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung als vollgültiger Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der darin aufgeführten Orden und Ehrenzeichen gilt und eine förmliche Ersatzurkunde nur auf besonderen Antrag ausgestellt wird.
(3) Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht verliehen oder daß die Verleihung widerrufen wurde oder …
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