§ 8 OrdenNachwV – Nachweis der Verleihung durch den Antragsteller
(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), Unterlagen über die Verleihung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Ausfertigung des Antrags an die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde ab.
(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde fordert den Antragsteller auf, die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung in anderer Weise nachzuweisen. Sie kann ihm hierzu eine Frist setzen, die mindestens sechs Monate betragen muß.
(3) Der Nachweis der Verleihung kann geführt werden 1. durch Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen, die Tatsachen angeben, aus denen sich die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung ergibt oder zweifelsfrei schließen läßt, zur Niederschrift vor der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen oder der von ihr ersuchten Behörde. Dabei können die Behörden verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird; 2. durch eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von der ordnungsgemäßen Verleihung der Auszeichnung Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der für die …
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