§ 2 OZG – Begriffsbestimmungen
(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.
(2) Ein „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.
(3) „Elektronische Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind 1. natürliche Personen, 2. Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und 3. Behörden.