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§ 21 PaßG 1986 – Passregister

(1) Die Passbehörden führen Passregister.

(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und ggf. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Ordensname, Künstlername, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Größe, Farbe der Augen, 8. gegenwärtige Anschrift, 8a. E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt, 9. Staatsangehörigkeit, 9a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, 10. Seriennummer, 11. Gültigkeitsdatum, 12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2, 13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern, 14. ausstellende Behörde, 14a. die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist, 15. Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10, 16. lichtbildaufnehmende Stelle.

(3) Das Passregister dient 1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit, 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder für die er ausgestellt ist, 3. der Durchführung …