§ 16a PaßG 1986 – Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten
(1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Passinhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers 1. die auf dem Chip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, 2. die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und 3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
Echtheits- und Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem Chip des Passes ausgelesen haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers zu löschen.