§ 27 PassV 2007 – Gebühren
(1) An Gebühren sind zu erheben
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | für die Ausstellung | | | | | a) | eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 70 Euro, | | | b) | eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | | | c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | | | d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | | | e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | | | f) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | 16 Euro, | | | g) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | 32 Euro, | | | h) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | 8 Euro, | | 2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und …
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