Anlage 1 PassV 2007 – (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option | | --- | --- | --- | | 1 | Chip auf der Passkartendatenseite | Verpflichtung für den Passhersteller | | 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte | | Verpflichtung für den Passhersteller | | | | Verpflichtung für die Passbehörden | | | | 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Passhersteller | | Verpflichtung für die Passbehörden | | | | Verpflichtung für die Anbieter dieser Software | | | | 4 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. | | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte | | | | 5 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller | | Verpflichtung für die Passbehörden | | | | 6 | Modul zur Sicherung der …
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