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Anlage 8 PassV 2007 – (zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

| | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. | | | | | | Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden. | | | | | Schlagschatten | Zu dunkel | Reflexion im Gesicht | | | | | Kopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade. | | | | | Kopfneigung zur Seite | Nach unten oder oben | Nicht zentriert | | | | | Schärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich. | | | | | Schärfe unzureichend | Mangelnder Kontrast (zu dunkel) | Mangelnder Kontrast (zu hell) | | | | | Hintergrund Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. | | | | | Hintergrund mit Muster | Hintergrund ohne Kontrast | Hintergrund mit Schatten | | | | | Fotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. …

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