§ 46 PatAnwAPrV – Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| | | | | --- | --- | --- | | sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte | | gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte | | voll- befriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte | | befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte | | ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte | | mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte | | ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
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