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Anlage PatKostG – (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3659 - 3666; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | | --- | --- | --- | | A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts | | | | (1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. | | | | (2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen. | | | | I. Patentsachen | | | | 1. Erteilungsverfahren | | | | | Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG) | | | | – bei elektronischer Anmeldung | | | 311 000 | – die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . . | 40 | | 311 050 | – die mehr als zehn Patentansprüche …