Anlage 2 PatV – (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1726 - 1727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen: | | | | --- | --- | | Oberer Rand: | 2,5 cm | | linker Seitenrand: | 2,5 cm | | rechter Seitenrand: | 1,5 cm | | unterer Rand: | 1 cm. | Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen. 2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen. 3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. 4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei …