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§ 5 PAuswV – Speicherung und Löschung

(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

(2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.

(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen: 1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem Personalausweis sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen; 2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen; 3. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises gelöscht; 4. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste spätestens einen Monat nach …