§ 1 PBRüV – Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt 1. Näheres betreffend die Rückforderung von an Letztverbraucher oder Kunden gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder nach § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreiten, 2. Näheres betreffend die Anordnung der Prüfbehörde gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen zur Geltendmachung eines gegen einen Letztverbraucher oder gegen einen Kunden bestehenden Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens, 3. wie, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden bestehender Rückforderungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).