§ 12a PfandLV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt, 2. einer Vorschrift a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens, b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt, 3. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird, 5. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.
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