Anlage 2 PfandMeldeV – Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1622 - 1624) I. Kopf des Meldebogens Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen: 1. Name der Pfandbriefbank 2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank 3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise) 4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ 5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Meldebogen: Gattungsübergreifend (GttÜbg)“ 6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Gattungsübergreifende Angaben zu Kontaktperson für Meldewesen, Erlaubnisumfang, Deckungsregisterführung, Treuhändern, Methodenwahl der Barwertdeckung und Umfang der abgegebenen Meldung“. II. Der Meldebogen umfasst fünf spezifische Datenbereiche: 1. Der erste spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum zentralen Ansprechpartner für die Meldebögen eines Meldestichtags wird von zwei Spalten und vier Zeilen gebildet. 2. Der zweite spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum Erlaubnisumfang und zur Deckungsregisterführung wird von sechs Spalten und fünf Zeilen gebildet. 3. Der dritte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zu Person und Vergütung der Treuhänder nach § 7 PfandBG wird von neun Spalten und sechs Zeilen gebildet. Die Felder der zweiten bis sechsten Zeile von …
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