§ 14 PFAV – Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind: 1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040), 2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030), 3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040) und 4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030).
(2) Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen …
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