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§ 4 PFAV – Interner jährlicher Bericht

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt: 1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.