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Anlage 3 PFAV – (zu § 20) Kongruenzregeln

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 868, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Ist die Deckung eines Pensionsplans in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend. 2. Ist die Deckung eines Pensionsplans nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Einigung über den Pensionsplan wahrscheinlich ist, dass der Eintritt eines Versorgungsfalls in dieser Währung geregelt werden wird. 3. Die Währung, die ein Pensionsfonds nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei Risiken aus Pensionsfondsgeschäften gemäß Anlage 1 Nummer 25 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugrunde gelegt werden, wenn entsprechend der Art des Risikos des jeweiligen Pensionsfondsgeschäfts die Erfüllung in einer anderen Währung …

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