§ 10 PferdewMeistPrV – Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 11 sowie 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 12.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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