§ 2 PferdewMeistPrV – Fachrichtungen
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen: 1. Pferdehaltung und Service, 2. Pferdezucht, 3. Klassische Reitausbildung, 4. Pferderennen oder 5. Spezialreitweisen.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).