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§ 21 PflAFinV – Art und Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen 1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen, 2. die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und 3. die Ausbildungsvergütungen.

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