§ 22 PflAFinV – Erhebungsmerkmale
(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst: 1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, 2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig, 3. Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst: 1. für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person: a) das Geschlecht, b) das Geburtsjahr, c) das Datum des Beginns der Ausbildung, d) der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit, e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, f) die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang, g) die Art der Pflegeausbildung, h) die Staatsangehörigkeit, i) die Vorbildung (schulisch und beruflich), 2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu …