Anlage 10 PflAPrV – (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
für
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