Anlage 12 PflAPrV – (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
für
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