Anlage 8 PflAPrV – (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung
für
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