§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden
Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen, 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen, 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
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