§ 26 PflBG – Grundsätze der Finanzierung
(1) Mit dem Ziel, 1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, 2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden, 3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden, 4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und 5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.
(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.
(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil: 1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3, 3. das jeweilige Land, 4. die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.
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