§ 14 PflKartV 1986 – Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf Viruskrankheiten 1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder, 2. wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbestand entnommen werden können, dem eingelagerten Pflanzgut.
(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder 2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut.
(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich 1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1, 2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a.
(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.
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