§ 3 PflKartV 1986 – Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt: 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC a) stammt aus Mikrovermehrung, b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden; 2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus a) klonaler Selektion (A-Stamm), b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der 1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).