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Anlage 2 PflKartV 1986 – (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2329 - 2330; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1 Viruskrankheiten 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: | Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe | | --- | --- | --- | | Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 | | PB | 0,5 | | | Basispflanzgut | S | 1,0 | | SE | 2,0 | | | E | 2,0 | | | Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 | | B | 10,0 | | 1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. 1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein. 2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen …