Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Im Gesetz
- § 1 Zweck
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
- § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
- § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
- § 9 Persönliche Anforderungen
- § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
- § 11 Aufzeichnungspflichten
- § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 14 Verbote
- § 15 Beseitigungspflicht
- § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
- § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- § 20 Versuchszwecke
- § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 22 Weitergehende Länderbefugnisse
- § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 25 Ausfuhr
- § 26 Getrennte Lagerung
- § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
- § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
- § 31 Kennzeichnung
- § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- § 34 Beteiligungen
- § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
- § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
- § 37 Neue Erkenntnisse
- § 38 Verlängerung der Zulassung
- § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
- § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
74 §§