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§ 12 PKDBSa – Voraussetzungen des Rentenanspruchs

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine Rente A nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente, b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente, c) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente, d) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente, e) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente, f) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente, g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; B nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, a) das 65. Lebensjahr vollendet haben, b) das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben, c) das 60. Lebensjahr …