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§ 15 PKDBSa – Anspruchsberechtigte Hinterbliebene

(1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente a) die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen war, b) der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitnehmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch des Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, c) eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitnehmers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts Unterhalt zu leisten hatte, d) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers, e) die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.

Ist die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu gewähren, sofern die …